Inhalt: Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen
Bisherige Regelung
Früher mussten Kleinfahrzeuge für den Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes gekennzeichnet sein:
- außen mit ihrem Namen und
- innen mit Namen und Anschrift ihres Eigentümers.
Davon abweichend schrieben sieben regionale Verordnungen für wichtige Binnenschifffahrtsstraßen (z. B. Rhein, Mosel, Westdeutsche Kanäle, Berliner Gewässer) mit ähnlichem Inhalt, aber Unterschieden im Detail die Führung eines amtlichen Kennzeichens vor. Teilweise waren Kleinfahrzeuge mit der so genannten "Verbandskennzeichnung" (= außen Name des Fahrzeugs und Name des Vereins und Verbandsstander und Ausweis über Vereins-/Verbandszugehörigkeit) davon befreit.
Neuregelung 1995 (Verordnung vom 21. Feb. 1995, BGBl. I S. 226)
Wegen der starken Verkehrszunahme und der großen Zahl der Kleinfahrzeuge ist die Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf alle Binnenschifffahrtsstraßen mit einem neuen System notwendig geworden. Die Neuregelung ist zur Saison 1995 stufenweise mit Übergangsregelungen in Kraft getreten. Die neue Verordnung ergänzt und präzisiert die weitergeltenden §§ 2.02 von Rhein-, Mosel- und Donauschifffahrtspolizeiverordnung sowie Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
Die neue Verordnung (KlFzKV-BinSch) sowie weitere Informationen zur Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen finden Sie im ELWIS.